Solothurner Handelskammer - Grabackerstrasse 6 - Postfach 1554 - 4502 Solothurn
Telefon 032 626 24 24 - info@sohk.ch - www.sohk.ch

GAV Personalverleih

Allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih seit 1.1.2012

4. Januar 2012

Der Bundesrat hat erstmals einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für den Personalverleih allgemeinverbindlich erklärt. Damit müssen mittlere und grössere Temporärbüros einen Mindestlohn für die vermittelten Arbeitnehmenden bezahlen und verschiedene Rahmenbedingungen einhalten.

Mittlere und grössere Temporärbüros müssen sich künftig an einen Gesamtarbeitsvertrag halten und Mindestlöhne zwischen 16.46 und 23.59 Franken pro Stunde respektieren. Neben dem Mindestlohn sieht der GAV Personalverleih eine Normalarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche vor, ferner 5 Wochen Ferien für Angestellte ab 50 Jahren und eine Krankentaggeldversicherung.

Zwingend an den GAV halten müssen sich Personalverleiher, die eine Bewilligung haben, bei der SUVA versichert sind und pro Jahr Arbeitnehmende für eine Lohnsumme von mindestens 1,2 Mio. Franken vermitteln. Ausgenommen sind Arbeitnehmende mit einem Lohn von über 126 000 Franken und Personal, das bei Engpässen in landwirtschaftliche Betriebe vermittelt wird.

Die Allgemeinverbindlicherklärung kommt auch dann zur Anwendung, wenn für einen Personalverleiher ein anderer GAV gilt. Handelt es sich dabei um einen allgemeinverbindlich erklärten GAV oder um einen GAV, der im Anhang 1 zum GAV Personalverleih aufgeführt ist, so übernimmt der GAV Personalverleih dessen Bestimmungen über Löhne, Arbeitszeiten, Ferien, Feiertage sowie allfällige Regelungen über den flexiblen Altersrücktritt.

Die neue Regelung gilt seit dem 1. Januar 2012. Während einer Übergangsfrist von drei Monaten droht den Stellenvermittlern im Falle einer GAV-Verletzung keine Strafe.