Zu unterscheiden sind die Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Ferienunfähigkeit, denn es gibt Fälle, in denen eine Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers nicht seiner Erholung und Entspannung entgegensteht. Ferienunfähig ist nicht schon, wer auf seine bevorzugte Freizeitaktivität verzichten muss, solange er die Ferien auch anderweitig befriedigend zu verbringen in der Lage ist.
Gemäss Lehre muss die gesundheitliche Beeinträchtigung ein einigermassen erhebliches Ausmass hinsichtlich Intensität und Dauer annehmen, um überhaupt den Ferienzweck vereiteln zu können. Dies ist beispielsweise der Fall bei Bettlägerigkeit, Spitalaufenthalt oder regelmässiger medizinischer Behandlung. Als zu wenig schwerwiegende Beeinträchtigungen gelten z.B. Kopf- und Zahnschmerzen, Magenverstimmung, Sonnenbrand, verstauchter Knöchel oder ein gebrochener Finger.
Auch wenn der Arbeitnehmer nur teilweise krankheits- oder unfallbedingt an der Arbeit verhindert ist und der Arbeitgeber Ferien gewähren möchte oder schon bewilligte Ferien anstehen, gilt es abzuklären, ob der Arbeitnehmer trotzdem ferienfähig ist. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Ferienfähigkeit bzw. Ferienunfähigkeit, hat er vorgängig den behandelnden Arzt zu konsultieren. Wird die Ferienfähigkeit bejaht, sind für die Abwesenheitszeit in jedem Fall die ganzen Tage als bezogene Ferien anzurechnen.