- Die Bezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigungen wird per 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 auf 18 Monate innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist festgesetzt.
- Die Regelung, wonach die Arbeitgeber jeweils nur noch einen Karenztag statt wie ursprünglich zwei resp. drei Karenztage übernehmen, bleibt bis zum 31. Dezember 2013 bestehen.
- Aufgrund der anhaltenden Frankenstärke, welche das SECO als ausserordentliche Situation bezeichnet, kann für darauf zurückzuführende Arbeitsausfälle ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden.
- Wird die Arbeitszeit aufgrund der Wechselkursentwicklung vor Einführung der Kurzarbeit vorübergehend erhöht, so gelten die zusätzlichen Stunden nicht als Mehrstunden im Sinne des Art. 46 Abs. 2 AVIV. Die Kurzarbeitsentschädigung wird in solchen Fällen aufgrund der Normalarbeitszeit vor der vorübergehenden Erhöhung der Arbeitszeit berechnet.
Kurzarbeit
Neuerungen betr. Kurzarbeit
21. November 2011
Der Bundesrat und das SECO haben neue Beschlüsse bzw. Weisungen betreffend die Kurzarbeit erlassen. Es sind folgende Regelungen zu beachten.