Lieferantenerklärungen im Inland im Rahmen der Freihandelsabkommen

Lieferantenerklärungen im Inland im Rahmen der Freihandelsabkommen

Die Ausstellung von Lieferantenerklärungen ist nur für Waren zulässig, die sich als Ursprungserzeugnisse im Sinne eines der im R-30 enthaltenen FHA qualifizieren oder für welche ursprungsrelevante Fakten im Rahmen dieser FHA weitergegeben werden sollen. Neu ist, dass die generellen Lieferantenerklärungen bis zu 2 Jahre gültig sind und nicht mehr unterschrieben sein müssen.

Weitere Informationen finden Sie im nachfolgenden PDF:

Lieferantenerklärung (pdf, 549.9 kB)