Anpassung der Gebühren im Beglaubigungsdienst

Anpassung der Gebühren im Beglaubigungsdienst

Wir informieren Sie als Kunden der Solothurner Handelskammer über eine Änderung der Tarifstruktur für unsere Exportdienstleistungen ab 1. Juli 2022.

Als eine der 18 Schweizer Industrie- und Handelskammern stellen wir im Auftrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gebührenpflichtige Ursprungsbeglaubigungen im nichtpräferenziellen Ursprung von Waren aus. In Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO und dem Preisüberwacher PUE wurde dafür ein neuer Rahmentarif vereinbart und genehmigt. Dies mit dem Ziel, dass die Grundlagen für die Gebührenbemessung schweizweit einheitlicher und vereinfacht werden.

Im Rahmen dieser Vereinbarung gelten für Sie ab dem 1. Juli 2022 die neuen Gebühren. Die Gebühren und Tarife finden Sie hier.

Für Beglaubigungsdossiers gilt neu ein Kostendach von 250 Franken. Ein Beglaubigungsdossier besteht aus Ursprungszeugnis, Ursprungszeugnis mit Ursprungsbescheinigung (angehängte Rechnungen) oder Ursprungsbescheinigung ohne Ursprungszeugnis (beglaubigte Rechnung) sowie weitere für den Export
zwingende Dokumente. Davon ausgenommen sind die Kosten für besondere Dienste und Spesen. Diese Kosten werden gemäss unserem Gebührentarif individuell und nach Aufwand berechnet.

Folgende Erleichterungen in den Dienstanweisungen werden per 1. Juli 2022 in Kraft treten:

1. (Langzeit-)-Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Art. 59-61 Zollkodex der Union (UZK)(LLE)
Die bis heute für unsere Exportkunden gültige Praxis, nur LLE aus Deutschland zu akzeptieren, entfällt. LLE werden ab diesem Zeitpunkt aus der gesamten EU akzeptiert. Bedingung ist jedoch, dass die LLE von der zuständigen Ausländischen Handelskammer oder vergleichbaren Behörde beglaubigt ist.

2. Erhöhung Grenze Nachweispflicht auf CHF 2'000 bei Handelsware (Ursprungskriterium G)
Die bis dato gültige Praxis, dass bis zu einem Betrag pro Artikel und Warenposition von CHF 1'000.00 auf einen Nachweis verzichtet werden kann, wird ab 1. Juli 2022 auf CHF 2'000.00 pro Artikel und Warenposition bei der Handelsware geändert. Der Antragsteller ist nach wie vor verpflichtet, einen
gültigen Nachweis aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

3. Für Firmen im Vereinfachten Antragsverfahrens (VAV) erhöht sich der Überprüfungszeitraum auf 3 Jahre
Die Beglaubigungsstellen waren bis Ende Juni 2022 verpflichtet, Firmen, denen das vereinfachte Antragsverfahren bewilligt wurde, mindestens alle zwei Jahre zu kontrollieren und über die durchgeführte Kontrolle einen internen Bericht zu verfassen. Ab dem 1. Juli 2022 wird die Frist des Überprüfungszeitraums auf mindestens alle 3 Jahre erweitert. Unternehmen, welche eine kürzere Kontrollfrist wünschen, können dies bei Ihrer zuständigen Handelskammer beantragen.

Wir hoffen, dass diese Änderungen bei Ihnen zu einer Vereinfachung des Antragsprozesses führen wird und danken Ihnen für Ihre Kenntnisnahme. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Kontakt: Telefon 032 626 24 25 oder Mail.

Zu den Gebühren und Tarifen