AWA-Info – Stellenmeldepflicht 2020

AWA-Info – Stellenmeldepflicht 2020

Stellenmeldepflicht
Arbeitgeber sind verpflichtet, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 5 Prozent Arbeitslosigkeit zu melden. Das gilt gleichermassen für private Arbeitsvermittler, Headhunter oder Personalverleihunternehmen.
Für Stellen, die der Stellenmeldepflicht unterliegen, gilt ein Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen, beginnend am Arbeitstag nach Eingang der RAV-Bestätigung – erst nach Ablauf dieser Frist dürfen Sie die Stelle öffentlich ausschreiben.

Ausnahmen – die Meldepflicht fällt weg, wenn:

  • die Anstellung maximal 14 Kalendertage dauert
  • die Stelle mit einer Person besetzt wird, die auf dem RAV angemeldet ist

Meldung der offenen Stelle
Sie haben ab 1. Januar 2020 eine Arbeitsstelle/Tätigkeit zu besetzen.
Für die Prüfung der Meldepflicht informieren Sie sich bitte mittels
Check-Up 2020.

Offene Stellen melden Sie dem RAV Vermittlung einfach und schnell online über das Portal arbeit.swiss
Damit das RAV Ihnen gezielt Dossiers von Stellensuchenden vorschlagen kann, ist ein detailliertes Anforderungsprofil (berufsspezifische Fähigkeiten und Fachkenntnisse «Skills») erforderlich.

Vermittlungsvorschläge des RAV
Innert 3 Arbeitstagen nach Meldung der Stelle werden Sie vom RAV über passende Dossiers von Stellensuchenden informiert.

Rückmeldung des Arbeitgebers
Sie prüfen die vom RAV übermittelten Dossiers und Bewerbungen von Stellensuchenden und geben dem RAV Rückmeldung.

Achtung
Die RAV Vermittlung prüft anhand der konkreten Anforderungen und Tätigkeiten abschliessend, ob Ihre Stelle der Meldepflicht unterliegt.

Bei Fragen stehen Ihnen die Ansprechpersonen der RAV Vermittlung in Solothurn gerne zur Verfügung.

Merkblatt als Download
Merkblatt Stellenmeldepflicht (pdf, 191.5 kB)