Neue Verordnung zur Arbeitszeiterfassung

Neue Verordnung zur Arbeitszeiterfassung

Der Bundesrat hat die Arbeitszeiterfassung den Realitäten der heutigen Arbeitswelt angepasst. Er beschloss die Einführung von Art. 73a und 73b in die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1). Diese neuen Bestimmungen ermöglichen es, unter klar definierten Bedingungen Abweichungen von der detaillierten Arbeitszeiterfassungspflicht zu vereinbaren.

Damit wird die Rechtssicherheit wieder hergestellt, die Unternehmen werden administrativ entlastet und der Vollzug des Arbeitsgesetzes im Interesse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gestärkt. Die Revision tritt per 1. Januar 2016 in Kraft. Weitere Informationen und die detaillierten Angaben, unter welchen Voraussetzungen die Erleichterungen möglich sind, finden Sie hier.